Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

in den letzten Monaten werden wir immer wieder von neuen Ereignissen auf der Welt sowie Veränderungen in der europäischen und in der deutschen Gesetzgebung eingeholt. Diesen müssen und werden wir uns durch stetige Veränderungsprozesse anpassen.

Eine Folge ist die deutlich gestiegene Inflation, die sicherlich immer noch ihre Hauptursache in dem Ukrainekonflikt hat, aber auch die damit einhergehenden Lohnforderungen und Lohnanpassungen.

Die Einigung der Arbeitgebervertreter im öffentlichen Dienst und der VERDI werden zu deutlichen prozentualen Lohnsteigerungen ab dem 01.03.2024 führen. Darüber hinaus sind wir im Zeitraum von Juni 2023 bis Februar 2024 zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Summe von 3.000, – je Mitarbeiter verpflichtet.

Erschwerend kommen gestiegene Beschaffungskosten in allen Bereichen der Wirtschaft hinzu. Uns trifft dies sehr stark bei Metall- und Kunststoffgütern, wie Abfallbehälter, aber auch im Fahrzeugsektor. Dies führt teilweise zu einem akuten Mangel an Entsorgungsfahrzeugen, da die Lieferzeiten bei Neuanschaffungen sehr lang sind. Zum Teil müssen die dadurch entstehenden Engpässe im Fahrzeugbestand durch das Vorhalten von Mietfahrzeugen kompensiert, bzw. der Erhalt von älteren Fahrzeugen mit kostenintensiver Instandsetzung sichergestellt werden. Ferner gilt es auch, die gestiegenen Finanzierungskosten durch das gestiegene Zinsniveau zu berücksichtigen.

Des Weiteren hat die Bundesregierung mit der Einführung des nEHS (nationalen Emissionshandelsgesetz) dafür gesorgt, dass zukünftig der Verbrauch von fossilem CO2 bepreist wird.

Die thermische Behandlung von Abfällen aller Art unterliegt ab dem 01.01.2024 einer „CO2-Besteuerung“ des fossilen CO2-Anteils im Abgas der Verbrennung. Um Abfälle als „Brennstoff“ im Sinne des BEHG in thermischen Behandlungsanlagen einsetzen zu können, müssen Betreiber entsprechender Anlagen durch den Kauf von Erlaubnissen (sog. Emissionszertifikate) das Recht erwerben, CO2 zu emittieren.

Die Zertifikatspreise werden nach der gesetzlichen Reglung im Jahr 2024 bei zunächst 45,-€ pro Tonne fossilem CO2 liegen und bis 2026 auf bis zu 65,-€ pro Tonne steigen. Danach wird der Preis durch den Börsenhandel der Zertifikate, deren Anzahl gesetzlich von Jahr zu Jahr verringert werden wird, nach Marktmechanismen gebildet werden und dadurch vermutlich weiter ansteigen. Wie hoch die Gesamtkosten pro Tonne CO2 sein werden, ist von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren (u.a. Emissionsfaktor, Heizwerte der eingesetzten Abfälle, biologischer Anteil etc.) abhängig.

Jeder Abfallerzeuger hat für seinen Abfall diese CO2 Abgabe zu bezahlen. Der Gesetzgeber legt damit fest, dass wir als Dienstleister diese geltend machen, um den Betrag über die Verwertungsanlage für Sie abführen.

Weiterhin kommen noch Ende dieses Jahres gesetzliche Änderungen im Bereich CO2 Besteuerung auf die Entsorgungswirtschaft in Form des 3. Maut Änderungsgesetzes (MautÄndG) zu. So wird zum 01.12.2023 eine Anpassung des CO2-Anteils auf die Maut von bisher rund 100€/Tonne auf 200€/Tonne erfolgen. Dies wird einen großen Einfluss auf unsere Kosten haben, da wir eine Vielzahl unserer Transporte und Nachtransporte auf Maut-pflichtigen Straßen (hierzu zählen alle Bundesautobahnen und Bundesstraßen, auch innerorts) abwickeln.

Damit will der Gesetzgeber eine Umverteilung von Diesel-, hin zu Alternativantrieben beschleunigen. Wir als AWISTA haben bereits eine große Zahl an Fahrzeugen mit Gasantrieb in unserer Flotte und werden diese, neben dem Einsatz von Fahrzeugen mit Elektroantrieb, weiter ausbauen.

Wir nutzen also alle Möglichkeiten, um Kostensteigerungen so gering wie möglich zu halten und Zukunftstechnologien schon heute in Ihrem Sinne einzusetzen.

Alle oben genannten Umstände führen dazu, dass wir zur teilweisen Kompensation dieser Kostenpositionen unsere Preise im Bereich der Entsorgungsdienstleistungen bei den Abfallarten Restmüll, Speisereste, Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung (kurz: ölhaltige Betriebsmittel genannt), PPK (Papier, Pappe und Kartonagen) und Bioabfälle ab dem 01.01.2024 durchschnittlich um 9,2 % anpassen müssen. Bei der Abfallart Restmüll kommt zusätzlich noch der Anteil aufgrund des BEHG gemäß nachfolgend aufgeführten Tabellenwert hinzu.

Die für das Jahr 2024 gültigen Entgelte für die Restmüllentsorgung entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle:

Bitte beachten Sie:

Mehrfach wöchentlich geleerte Behälter werden entsprechend der Anzahl der Leerungen in Rechnung gestellt.

Für verschließbare Behälter (Arztbehälter) wird ein Aufschlag von 15,12 € zzgl. Umsatzsteuer je Behälter und Jahr berechnet.

Wir sind uns bewusst, dass diese Anpassungen in der jetzigen Situation für jedes Unternehmen zu einem ungünstigen Zeitpunkt kommen. Wir stehen Ihnen gerne für Fragen zu den Entgelten oder zu einem anderen Entsorgungsthema zur Verfügung. Unsere Vertriebsmitarbeiter beraten Sie auf Wunsch kostenfrei und zeigen Ihnen nach Möglichkeit alternative Entsorgungswege und Einsparpotenziale auf. Nutzen Sie unsere Angebote und Erfahrungen.

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Nichts einfacher als das. Schreiben Sie uns einfach eine kurze Nachricht. Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen: gewerbe@awista.de

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